Sie haben einen Anhörungsbogen erhalten? Darin wird Ihnen die Möglichkeit eröffnet, schriftlich zu dem Ihnen vorgeworfenen Verhalten Stellung zu nehmen. Außerdem werden Sie aufgefordert, Ihre persönlichen Daten zu ergänzen und Angaben zu Ihren Vermögensverhältnissen zu machen.
Ist es sinnvoll diesen Anhörungsbogen auszufüllen?
Die einzig richtige Reaktion ist es, einen Verteidiger zu konsultieren und mit diesem die weitere Vorgehensweise zu erörtern. Angaben in dem Anhörungsbogen zu machen, ohne den von der Polizei ermittelten Sachverhalt und die Beweissituation zu kennen, wäre ein fataler Fehler. Es gilt der Grundsatz: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold! Als Beschuldigter sind Sie berechtigt, von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen und das ist in aller Regel auch die einzig richtige Reaktion. Wir werden für Sie gegenüber der Polizei klarstellen, dass vom Schweigerecht – zunächst – Gebrauch gemacht wird. Erst mit Gewährung der Akteneinsicht kann dann die Entscheidung anders ausfallen. Wir werden mit Ihnen nach Prüfung der Ermittlungsakte besprechen, ob eine Verteidigererklärung (Einlassung) sinnvoll ist und welche Informationen aktenkundig gemacht werden sollen.
Soll ich wenigstens Angaben zu meinen persönlichen Verhältnissen machen?
Welchen Sinn soll es machen, dass Sie vollumfänglich Ihre Vermögenssituation preisgeben? Dies verschafft Ihnen nur Nachteile, aber keinen Vorteil und dient lediglich dazu, dass die Staatsanwaltschaft die Höhe einer eventuell gegen Sie zu verhängende Geldstrafe im Strafbefehl bereits hinreichend genau bestimmen kann.
Muss ich die Frist zur Abgabe des Anhörungsbogens beachten?
Da Sie als Beschuldigter einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit grundsätzlich das Recht haben zu den Vorwürfen zu schweigen, muss keine Frist hinsichtlich der Rücksendung des Anhörungsbogens beachtet werden. Die in dem Anhörungsbogen gesetzte kurze Frist dient lediglich dazu, den Verfolgungsbehörden einen zügigeren Abschluss der Ermittlungen zu ermöglichen. Soweit nämlich ein Beschuldigter oder Betroffener auf einen Anhörungsbogen nicht reagiert, wird die Polizei nach Ablauf der Frist den Abschluss der Ermittlungen aktenkundig machen und den Vorgang zur weiteren Bearbeitung an die zuständige Staatsanwaltschaft weiterleiten.
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