Gefährdung des Straßenverkehrs – § 315 c StGB
Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel, oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder eine der sieben Todsünden des § 315 c Abs. 2 Nr. 2 a) bis g) StGB begeht, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die fehlende Fahrtüchtigkeit aufgrund des Konsums von Alkohol und /oder Drogen kann also zu einer Verwirklichung des Tatbestands der Gefährdung des Straßenverkehrs führen. Daneben verwirklicht auch ein Verstoß gegen die sogenannten „sieben Todsünden“ des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 a-g StGB bei Vorliegen grober Verkehrswidrigkeit und der Rücksichtslosigkeit den Tatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs. Die Tatbestandsvoraussetzungen der „groben Verkehrswidrigkeit“ und der „Rücksichtslosigkeit“ stellen unbestimmte Rechtbegriffe dar, die auslegungsbedürftige sind. Hieraus ergibt sich für die Verteidigung dann ein Ansatz, wenn sehr exakt herausgearbeitet wird, was tatsächlich beweissicher durch die Ermittlungsbehörden festgestellt worden ist. Hier ist es ein bedeutender Unterschied, ob beispielsweise bei dem Vorwurf des Nichtbeachtens der Vorfahrt, § 315c Abs. 1 Nr. 2 a) StGB tatsächlich grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten nachgewiesen werden kann, oder ob es durch ein bloßes Augenblicksversagen zu der Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen, oder einer Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert gekommen ist.
Da es sich bei dem Tatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs um ein „Gefährdungsdelikt“ handelt, genügt es nach der Rechtsprechung, wenn der Vorgang zu einem „Beinahe-Unfall“ geführt hat. Die Einzelheiten werden auch in der Rechtsprechung nicht einheitlich gesehen. Hier muss im Einzelfall äußerst gründlich geprüft werden. Auch die Einschaltung eines eigenen Sachverständigen kann sich hier – ebenso wie der bei dem Vorwurf des Unerlaubten Entfernens vom Unfallort, der Fahrlässigen Tötung, des Gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und beim Verbotenen Kraftfahrzeugrennen gebieten. Hier kommt grundsätzlich auch eine Übernahme der entstehenden Kosten durch eine Verkehrsrechtsschutzversicherung in Betracht.
Sollte Ihnen die Gefährdung des Straßenverkehrs vorgeworfen werden, sollten Sie ebenfalls umgehend einen Verteidiger Ihres Vertrauens aufsuchen. Auch hier muss berücksichtigt werden, dass die Gefährdung des Straßenverkehrs in der Regel auch zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führt, vgl. § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Überdies wird dann zugleich eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis verhängt, § 69a StGB.
Hinsichtlich der Fahrerlaubnis und der weiteren möglichen Konsequenzen gelten grundsätzlich die entsprechenden Ausführungen zur Verkehrsunfallflucht.
Der Verteidiger Ihres Vertrauens muss auch so schnell als möglich eingeschaltet werden. Dieser wird dann den Sachverhalt feststellen und Akteneinsicht beantragen. Zugleich kann sich hier, wie auch in allen weiteren Fallkonstellationen, in denen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis droht, eine Schutzschrift zu fertigen und an das zuständige Amtsgericht zu übersenden.
Die Strafandrohung ist im Vergleich zu dem Vorwurf des Unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren) und der Trunkenheit im Verkehr (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr) mit einem Strafrahmen ausgestattet, der die Verhängung einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis von 5 Jahren ermöglicht.
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