Gefährlicher Eingriff in den Verkehr mit Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen, oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert, § 315 b StGB.
Esr werden Gefährliche Eingriffe in den Bahn,-Schiffs,- und Luftverkehr im Sinne von § 315 StGB unterschieden von dem Gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b StGB.
In unserer täglichen Praxis spielen Gefährliche Eingriffe in den Schiffs,- und Luftverkehr keine große Rolle. Häufiger sind die Vorwürfe des Gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr. Hier werden etwa da U-Bahn-Surfen oder das Surfen auf einer Straßenbahn, S-Bahn oder sonstiger Schienenfahrzeuge von den Ermittlungsbehörden verfolgt.
Als sogenannte „ähnliche ebenso gefährliche Eingriffe i.S.v. § 315 StGB werden auch Taten verfolgt, bei denen Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt werden, Falsche Signale oder Falsche Zeichen gegeben werden. Blendattacken mit Laserpistolen oder Laserpointern, tätliches Angreifen eines Lokomotivführers oder Steinwürfe gegen einen fahrenden Zug erfolgen.
Hauptanwendungsfall in der täglichen Praxis ist der Gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315 b StGB. Auch hier wird unter Strafe gestellt, wer Anlagen oder Fahrzeuge beschädigt, zerstört oder beseitigt, Hindernisse bereitet, oder einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt. Tathandlungen können hier z.B. das „Auf einen Polizeibeamten zufahren“ sein, „einen anderen Menschen mit hoher Geschwindigkeit auf der Kühlerhaub mitnehmen“, ein anderes Fahrzeug rammen, oder das „bewußte scharfe Abbremsen ohne Grund“ sein.
Juristisch bedarf es der einschränkenden Auslegung der jeweiligen Tatbestandshandlungen. Andernfalls würde jede bloße Fehlleistung des Fahrzeugführers und unter Umständen auch des Mitfahrers in der Bewältigung von Vorgängen des fließenden und ruhenden Straßenverkehrs als strafbare Handlung verfolgt werden und nicht bloß als Ordnungswidrigkeit. Die Abgrenzung ist schwierig. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre, oder Geldstrafe im Grundtatbestand. Zwar ist der Vorwurf des § 315 b StGB nicht als Regelfall des § 69 Abs. 2 StGB für den Entzug der Fahrerlaubnis genannt. Jedoch muss hier eine mögliche Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. ein bis zu 6 Monaten andauerndes Fahrverbot im Sinne von § 44 StGB immer im Auge behalten werden. Die Verteidigung muss die mögliche Sanktion mitberücksichtigen.
Hier bietet sich dem versierten Verteidiger ein erhebliches Spektrum an Verteidigungsmöglichkeiten für den Beschuldigten.
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