Nötigung im Straßenverkehr
Der Straftatbestand der Nötigung ist allgemein in § 240 StGB geregelt. Neben den speziellen Tatbeständen der §§ 316 StGB – Trunkenheit im Verkehr, 315 c – Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315 b – Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr werden immer wieder Ermittlungsverfahren wegen Nötigung im Straßenverkehr gegen Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen eingeleitet.
Die Nötigung gemäß § 240 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis wird eher selten vollzogen, zumal der Tatbestand kein Regelfall des § 69 Abs. 2 StGB darstellt. Hingegen wird seitens der Gerichte gern zu der Nebenstrafe des Fahrverbots gemäß § 44 StGB verurteilt. Hier kann ein Fahrverbot von einem Monat bis zu sechs (!) Monaten gegen den Betroffenen festgesetzt werden. Dies kann im Einzelfall auch zu einem Verlust der Existenz führen. Hier ist eine sorgfältig geplante Verteidigung von Nöten, die auch die Gefahr der Verhängung eines Fahrverbot mit in die Verteidigungslinie miteinbezieht.
In der Regel erhalten die Beschuldigten zu Beginn des Strafverfahrens einen Anhörungsbogen von der Polizei. In diesem wird dem Betroffenen z.B. die Straftat der Nötigung vorgeworfen und es wird ein bestimmter Tattag und Tatzeit genannt, sowie ein Tatort, wobei der häufigste Fall die Autobahn zu sein scheint. Hierzu haben wir bereits einige Tipps unter dem Punkt „Anhörungsbogen erhalten“ gegeben. Es empfiehlt sich grundsätzlich Akteneinsicht über den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens über die Polizei bei der Staatsanwaltschaft einzuholen.
Häufig kommen die Strafanzeigen im Zusammenhang mit einer Online Anzeige als sog. Kennzeichenanzeige zustande. Oder es ist eine wenig detaillierte Beschreibung des Fahrers bzw. der Fahrerin vorhanden, die Zweifel aufwirft, ob eine Identifizierung des Täters möglich ist. Sie dürfen sich hier auf unsere langjährige Expertise im Zusammenhang mit diesem Delikt und allen weiteren Verkehrsstraftaten verlassen. Wir werden die zielführenden Veranlassungen treffen. Bei der Ermittlung des Fahrers bzw. der Fahrerin eines Verkehrsdelikts hat die Polizei verschiedene Möglichkeiten eine Identifizierung herbeizuführen. Hier seien nur die Möglichkeiten der Wahlgegenüberstellung und der Wahllichtbildvorlage genannt. Letztere wird in den allermeisten Fällen herangezogen, um zu klären, wer das Fahrzeug zur Tatzeit geführt hat. Eine ordnungsgemäße Wahllichtbildvorlage nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs (BGH) wird nach unseren langjährigen Erfahrungen nur äußerst selten durchgeführt. Soweit hier Fehler auftreten, werden wir mögliche Beweisverwertungsverbote selbstverständlich frühzeitig rügen. Nicht selten werden diese Strafverfahren bereits im Ermittlungsverfahren durch unsere Intervention beendet.
Zu der eigentlichen Frage, wann Nötigung im Straßenverkehr zu bejahen ist, existiert eine kaum überschaubare gerichtliche Kasuistik. Nicht jedes Fehlverhalten im Straßenverkehr ist als Nötigung im strafrechtlichen Sinne zu bewerten, sonst wäre nahezu jeder Teilnehmer am Straßenverkehr ein Straftäter. Auch hier helfen wir bei der Einordnung eines Verhaltens immer unter Berücksichtigung der Beweisbarkeit des Geschehens.
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