Alkohol und Drogen im Straßenverkehr
„Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht.“
Gravierend ist, dass gemäß §§ 69, 69a StGB ein Regelfall der Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegt. Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis wird auch eine Sperrfrist festgesetzt.
Wird die Fahrerlaubnis durch ein Urteil des Strafrichters entzogen, muss diese nach Ablauf der Sperrfrist bei der Führerscheinstelle neu beantragt werden. Im Einzelfall kann die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von dem Bestehen eines Fahreignungsgutachtens abhängig machen. Das Fahreignungsgutachten ist auch bekannt als „MPU“.
Alkohol im Straßenverkehr
Bei dem Vorwurf der Trunkenheit im Straßenverkehr wird zwischen absoluter und die relativer Fahruntüchtigkeit unterschieden. Ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 ‰ liegt absolute Fahruntauglichkeit vor. Im Bereich zwischen einer BAK von 0,3 ‰ bis 1,09 ‰ spricht der Jurist von sogenannter relativer Fahruntüchtigkeit.
Die Möglichkeiten der Verteidigung gegen den Vorwurf des § 316 StGB sind immens. Gravierend für den Betroffenen ist die Möglichkeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111 a StPO. Wenn die Staatsanwaltschaft oder Polizei der Auffassung ist, dass die Voraussetzungen für einen Beschluss nach § 111a StPO vorliegen, erfolgt ein entsprechender Antrag an das Amtsgericht. Allerdings wird die Polizei bereits bei Vorliegen eines dringenden Tatverdachts den Führerschein des Beschuldigten einbehalten. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn nach der Atemalkoholprobe mit dem Alkoholtester Dräger Alcotest 7110 Evidential oder dem Dräger Alcotest 9510 DE ein Atemalkoholwert angezeigt wird, der den Rückschluss auf eine Alkoholisierung von 1,1 ‰ und mehr zulässt. Bislang ist aber der Blutalkoholwert (BAK) die einzige zulässige Tatsachengrundlage für eine Verurteilung gemäß § 316 StGB.
Wichtig ist, dass Sie einen Rechtsanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht aufsuchen, wenn die Polizei Ihnen gegenüber, den Vorwurf des § 316 StGB gemacht hat. Warten Sie nicht auf einen Anhörungsbogen, sondern lassen Sie sich sogleich fachkundig beraten. Denn je früher wir mit der Verteidigung beginnen, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass Sie Ihre Fahrerlaubnis behalten, bzw. zu einem späteren Zeitpunkt zurückerhalten.
Der Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr kann sich aus einer allgemeinen Verkehrskontrolle der Polizei ergeben. Auch ein harmloser Verkehrsunfall, bei dem Alkohol in der Atemluft von der Polizei festgestellt wird, kann zur Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens führen. Nicht zuletzt erfolgen auch sog. Kennzeichenanzeigen durch Dritte. Hier erhält die Polizei einen Anruf durch einen besorgten Bürger oder den Tankstellenangestellten. Nicht immer wird der Beschuldigte dann auch fahrend im Fahrzeug angetroffen. Insgesamt ergibt sich aus den unterschiedlichen Konstellationen für uns ein großes Verteidigungsspektrum.
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis kann arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, die auch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge haben kann. Auch hier beraten und vertreten wir Sie, damit Sie Ihre Existenzgrundlage nicht verlieren.
Sollte Ihnen der Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB gemacht werden und Sie mit dem Fahrzeug einen Verkehrsunfall im Zustand der Fahruntauglichkeit verursacht haben, so hat dies im weiteren auch versicherungsrechtliche Konsequenzen. Es besteht die Möglichkeit, dass Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung Sie in Regress nimmt. In der Regel ist in Ihrem Versicherungsvertrag eine Leistungsfreiheit in Höhe von 5.000,00 EUR im Falle einer Obliegenheitsverletzung vor dem Versicherungsfall im Sinne von § 5 Kraftfahrzeugpflichtversicherungsgesetz (KfzPflVV) und eine weitere Leistungsfreiheit in Höhe von 5.000,00 EUR im Falle einer Obliegenheitsverletzung nach dem Versicherungsfall gemäß § 6 KfzPflVV vereinbart.
Betäubungsmittel im Straßenverkehr
Verkehrsdelikte, die unter Drogeneinfluss begangen werden, bilden einen weiteren Verteidigungsschwerpunkt. Nicht zuletzt durch die Doppelqualifikation der beiden Strafverteidiger Rechtsanwalt Loske und Rechtsanwalt Heimbürger, die jeweils berechtigt sind, den Titel des Fachanwalts für Strafrecht und für Verkehrsrecht führen zu dürfen, hat sich hier eine besondere Fachkenntnis und Erfahrung im Bereich der Verteidigung über einen Zeitraum von rund 25 Jahren gebildet.
Von Bedeutung ist hier z.B. die Blutkonzentration des jeweiligen BtM im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen unter der Wirkung eines berauschenden Mittels für die Fahrtauglichkeit.
Den vom BVerfG aufgestellten Grundsätzen und den Empfehlungen der Grenzwert-Kommission folgend hat die Rechtsprechung die Grenzwerte für nachfolgende Substanzen wie folgt festgelegt:
- THC (Tetrahydrocannabiol): 1 ng/ml. Der Nachweis der THC-Carbonsäure, einem nicht wirksamen Abbauprodukt von THC, lässt keine Rückschlüsse darauf zu, ob der Fahrer zum Zeitpunkt der Fahrt unter der Wirkung von Cannabis gestanden hat.
- Amphetamin, (Phenylisopropylamin), bzw. Amfetamin (: 25 ng/ml
- Kokain, Cocain: Für Cocain gilt ein Wert von 10 ng/ml, für Benzoylecgonin (Abbauprodukt von Kokain) ein Wert von 75 ng/ml
- Morphin, bzw. Morphium als Haupalkaloid des Opiums: 10 ng/ml
- Sonstige: Soweit noch kein gerichtlich festgelegter Grenzwert vorliegt, sind ebenfalls die von der Grenzwert-Kommission vorgeschlagenen analytischen Grenzwerte für die jeweilige Substanz heranzuziehen.
Werden diese Grenzwerte im Blut unterschritten, lassen sich hieraus keine Rückschlüsse auf die Fahruntauglichkeit zum Tatzeitpunkt herleiten.
Die Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 2 StVG scheidet aus, wenn der festgestellte Drogeneinfluss darauf zurückzuführen ist, dass das Betäubungsmittel dem Betroffenen für einen konkreten Krankheitsfall verschrieben wurde (§ 24 Abs. 2 Satz 3 StVG). Die Ausnahme entfällt jedoch, wenn das Betäubungsmittel missbräuchlich, d. h. nicht bestimmungsgemäß eingenommen wurde. Die Arzneimittelklausel war zunächst umstritten, weil auch vom Arzt verschriebene Substanzen die gleichen negativen Wirkungen auf die Sicherheit des Straßenverkehrs haben können wie illegale Rauschmittel. Es setzte sich aber die Auffassung durch, dass bei medikamentösem Einsatz der Droge eine Gefährdung des Straßenverkehres nur bei Missbrauch, aber nicht bei indizierter Einnahme der Substanzen drohe. Nach der Zulassung der Verschreibungsfähigkeit von medizinischem Cannabis, z.B. Dronabinol, gilt die Ausnahme auch bei der bestimmungsgemäßen Einnahme von Cannabisblüten nach entsprechender ärztlicher Verordnung, während dies für die ärztlich begleitete Selbsttherapie nach § 3 Abs. 2 BtMG zumindest zweifelhaft war Ergibt sich bei einer Verkehrskontrolle ein Verdacht auf den Konsum von Cannabis, ist es schwierig, zwischen einem bestimmungsgemäßen Gebrauch von Cannabis i. S. d. § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG und dem Konsum von Schwarzmarktcannabis zu unterscheiden, zumal es gesetzlich nicht festgeschrieben ist, einen Nachweis über eine ärztlich verordnete Medikation mit sich zu führen.
In unserer täglichen Verteidigungspraxis spielen die Straftatbestände des § 316 StGB (Trunkenheitsfahrt) und des 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) im Zusammenhang mit dem Konsum von Drogen eine erhebliche Rolle.
Bei diesen Straßenverkehrsdelikten ist die Feststellung der relativen Fahruntauglichkeit von Bedeutung. Im Gegensatz zu der alkoholbedingten Trunkenheitsfahrt, bei der ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille (absolute) Fahruntauglichkeit vorliegt, gibt es eine solche Grenze bei den sonstigen Drogen (derzeit) noch nicht. Daher ist die Begriffsbestimmung der sogenannten relativen Fahruntauglichkeit von großer Bedeutung.
Relative Fahruntüchtigkeit.
Relative Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn abgesehen von der durch berauschende Mittel bewirkten Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Konsumenten weitere festgestellte Tatsachen hinzukommen, die nachweisen, dass der Genuss dieser Mittel in der konkreten Verkehrssituation zu dessen Fahruntüchtigkeit geführt hat (sog. Ausfallerscheinungen). Die verkehrsspezifischen Untauglichkeitsindizien dürfen deshalb nicht lediglich eine allgemeine Drogenenthemmung erkennen lassen, sondern müssen sich unmittelbar auf die Beeinträchtigung der Fahreignung beziehen. Die Anforderung an Art und Ausmaß drogenbedingter Ausfallerscheinungen sind jedoch geringer, je höher die im Blut festgestellte Wirkstoffkonzentration ist; bei nur einem Beweisanzeichen muss dieses besonders gravierend sein und zuverlässig festgestellt worden sein.
Fahrfehler
Als Ausfallerscheinung, die die Annahme einer relativen Fahruntüchtigkeit begründen kann, kommt zunächst ein auffälliges Fahrverhalten in Betracht, das sich in ungewöhnlichen Fahrfehlern oder einer regelwidrigen, besonders sorglosen, riskanten oder leichtsinnigen Fahrweise zeigen kann. Beispiele für Fahrfehler sind:
–Auffahrunfall und Überfahren einer roten Lichtzeichenanlage
–Übersehen des Haltesignals eines Polizeibeamten durch einen langjährigen Berufskraftfahrer,
–unmotivierte Lenkbewegungen,
–erhebliches Unterschreiten des Sicherheitsabstandes trotz schlechter Sicht infolge starken Regens über einen längeren Zeitraum, bzw. über eine längere Fahrtstrecke,
–Fahren ohne ersichtlichen Grund mit Nebelscheinwerfern und Feststellung erweiterter Pupillen,
–deutlich unsichere, waghalsige und fehlerhafte Fahrweise durch Fahren mit zu hoher Geschwindigkeit in falscher Richtung durch eine Einbahnstraße mit der Folge eines Frontalzusammenstoßes.
Kausalzusammenhang
Es ist erforderlich, dass das auffällige Fahrverhalten durch die Aufnahme anderer berauschender Mittel zumindest mitverursacht worden ist. Ein Fahrfehler ist nur dann als rauschbedingt zu werten, wenn der Fahrer diesen im nüchternen Zustand nicht begangen hätte. So stellt eine erhöhte Geschwindigkeit in einem Baustellenbereich ein auch bei nüchternen Fahrern ein häufig anzutreffendes Fehlverhalten dar. Dies lässt für sich allein noch keinen Rückschluss auf eine durch Alkoholkonsum und Drogenkonsum bewirkte Fahruntüchtigkeit zu. Dies gilt auch dann, wenn ein Alkohol- und ein Amphetaminkonsum des Fahrers vor Fahrtantritt nachweisbar ist. Eine auffällige Fahrweise unter Drogeneinfluss bei der Flucht vor der Polizei lässt nur dann auf eine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit schließen, wenn nicht das Streben des Angeklagten auf Flucht, sondern eine rauschmittelbedingte Enthemmung im Vordergrund steht. Bei einem Fahren mit zu hoher Geschwindigkeit in falscher Richtung durch eine Einbahnstraße mit der Folge eines Frontalzusammenstoßes hat der BGH ausdrücklich festgestellt, dass der Tatrichter nicht gehindert ist, hierin ein Beweisanzeichen für eine rauschmittelbedingte Fahrunsicherheit zu sehen.
Nicht fahrbezogene Auffälligkeiten
Nicht nur Fahrfehler können eine relative Fahruntüchtigkeit begründen, sondern es kann auch aus anderen nicht fahrtbezogenen Umständen hierauf geschlossen werden. Auch die Feststellungen von Auffälligkeiten durch die Polizeibeamten in der Anhaltesituation oder durch den Arzt bei der anschließenden Blutentnahme können zum Beleg der Feststellung einer relativen Fahruntüchtigkeit herangezogen werden. Eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit wurde in der jüngeren Rechtsprechung unter anderem angenommen, wenn folgenden Auffälligkeiten festgestellt werden:
–Beantwortung von Fragen nur nach mehrmaliger Wiederholung
–starke Benommenheit, lallende, verwaschene Sprache und unsicherer Gang
–Beeinträchtigung der Körperbeherrschung, wie z. B. Stolpern und Schwanken beim Gehen,
–unsichere Finger-Finger-Probe, Gleichgewichtsstörungen und verlangsamte Reaktion
–zweimaliges Schwanken im Stand nach vorne und nach hinten, unsicherer, staksiger und wackliger Gang
-sowie verzögerte Beantwortung von Fragen des Polizeibeamten zum Konsumverhalten
–bei der polizeilichen Kontrolle festgestellte Konzentrationsstörungen, verlangsamte Koordination und verwaschene Sprache sowie das bei der ärztlichen Untersuchung festgestellte gestörte Zeitempfinden.
Nicht ausreichend sind hingegen bloße Anzeichen für einen Drogenkonsum, da sie den Schluss auf verkehrsrelevante Ausfallerscheinungen nicht zulassen. Hierzu zählen unter anderem gerötete Augen, verwaschene, nicht aber lallende Sprache, und eine verzögerte Reaktion, sofern keine weiteren Auffälligkeiten hinzutreten. Auch eine Fahrt zur Nachtzeit mit erweiterten Pupillen und einer dadurch bedingten erhöhten Blendungsempfindlichkeit genügt nach der Rechtsprechung für die Annahme einer drogenbedingten relativen Fahruntüchtigkeit nicht. Mit Hilfe eines Sachverständigen muss dann durch das Gericht geprüft werden, ob zum Zeitpunkt der Fahrt eine konkrete Sehbeeinträchtigung vorlag oder ob der Angeklagte unter Umständen aufgrund seiner Drogengewöhnung in der Lage war, die Sehbehinderung zu kompensieren.
Auch Entzugserscheinungen reichen nicht generell für die Annahme einer relativen Fahruntüchtigkeit aus. Dies gilt auch dann, wenn der Täter eine riskante Fahrweise an den Tag gelegt hat. Es bedarf insoweit der Feststellung, dass die Fahrweise durch den Drogenentzug bedingt war, etwa weil dieser zu einer erhöhten Risikobereitschaft oder Selbstüberschätzung geführt hat oder weil sich die Entzugserscheinungen auf die Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit des Angeklagten ausgewirkt haben.
Es gehört zu den elementaren Aufgaben des Verteidigers, in diesen Fällen exakt herauszuarbeiten, welche Auffälligkeiten die Polizei etwa bei der Beobachtung der Fahrweise festgestellt haben will. Auch die Anhaltesituation und das Verhalten des Beschuldigten im Rahmen der für den Torkelbogen von den Polizeibeamten notierten Besonderheiten, anlässlich der Blutprobenentnahme gegenüber dem Polizeiarzt und dessen Aufzeichnungen im Formular sind von Bedeutung und müssen analysiert werden. Wenn entsprechende Zweifel an der relativen Fahruntüchtigkeit durch entsprechendes Verteidigervorbringen gegenüber der Staatsanwaltschaft und gegenüber dem Strafgericht angebracht worden sind, besteht die Chance auf eine vorzeitige Aufhebung einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO. Dies hat in unzähligen Fällen unserer langjährigen anwaltlichen Verteidigungspraxis unseren Mandanten vor dem Jobverlust bewahrt und häufig auch zur Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens insgesamt geführt.
Soweit Ihnen vorgeworfen wird, gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen zu haben, gilt zunächst der Grundsatz: „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“.
Düsseldorf
Unsere Kanzlei befindet sich auf der Cecilienallee 42 in Düsseldorf-Golzheim. Parkplätze befinden sich gegenüber der Kanzlei am Rheinpark.
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