Ihre Anwälte für Arbeitsstrafrecht und
Arbeitsrecht in Düsseldorf und Viersen
Arbeitsstrafrecht
Beim Arbeitsstrafrecht handelt sich um eine alltäglich vorkommende Thematik von hoher Komplexität. Grundlage jeder Verteidigung im Arbeitsstrafrecht sind profunde Kenntnisse des Arbeitsrechts gepaart mit langjähriger Erfahrung in der Strafverteidigung.
Im Arbeitsstrafrecht beraten und verteidigen wir insbesondere gegen die folgenden Deliktsvorwürfe:
- Beitragsvorenthaltung nach § 266a StGB
- Illegale Ausländerbeschäftigung nach § 404 SGB III
- Illegale Beauftragung und Erwerbstätigkeit nach § 98 Abs.2a 3 Nr. 1 AufenthG
- Ordnungswidrigkeiten und Straftatbestände nach dem SchwarzArbG
- Illegale Arbeitnehmerüberlassung nach den §§ 15 AÜG
- Illegale Arbeitnehmerentsendung
- Ordnungswidrigkeiten nach § 21 MiLoG also Verstöße nach dem Mindestlohngesetz
- Lohnwucher
- Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft nach § 233 StGB
- Straftaten und Ordnungswidrigkeiten auch dem den §§ 25 und 26 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG)
- Strafrechtliche Haftung für Unfälle am Arbeitsplatz
- Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane
Das Arbeitsstrafrecht erfasst alle Fälle von Fehlverhalten mit unmittelbarem Bezug zum Arbeitsplatz, die als Straftat oder Ordnungswidrigkeit geahndet werden – sei es zum Nachteil des Arbeitnehmers oder zum Nachteil des Arbeitgebers wie zum Beispiel Untreue zu Lasten des Unternehmens.
Praktisch höchst relevant ist immer wieder der Vorwurf der Scheinselbständigkeit von Beschäftigten, dessen Nachweis erhebliche sozialversicherungs- und steuerrechtliche Konsequenzen hat und entsprechend unter Strafe steht (§ 266a StGB – Nichtabführung von Sozialversicherungsanteilen, § 370 AO – Steuerhinterziehung).
Auch die Illegale Arbeitnehmerüberlassung/-entsendung wird von den Hauptzollämtern intensiv verfolgt und ist somit ein häufig vorkommender Fall des Arbeitsstrafrechts.
Arbeitsunfälle rufen neben der Polizei und der Staatsanwaltschaft regelmäßig die Berufsgenossenschaften zum Unfallort. Der Verdacht der Nichteinhaltung von Sicherheitsvorschriften und einer nicht ordnungsgemäßen Schulung der Arbeitnehmer können Verfahren im Arbeitsstrafrecht nach sich ziehen, in denen auch der Frage eines möglichen Organisationsverschulden auf der Leitungsebene nachgegangen wird.
In der gesamten Bandbreite des Arbeitsstrafrechts beraten und vertreten wir Vorstände, Geschäftsführer, Führungskräfte mit der erforderlichen Weitsicht.
Zeugnis
Auch bei Erteilung eines Zeugnisses sind wir Ihnen gerne behilflich. Als Laie ist es oft schwierig durchzublicken, was sich hinter den Formulierungen im Zeugnis verbirgt. Wir beraten Sie gerne, wie Sie gegen das erteilte Zeugnis vorgehen können und welche Erfolgsaussichten bestehen. Der Anwalt für Arbeitsrecht kennt die Zeugnissprache. Er weiss, welche Formulierungen für Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nachteilig sind und auf welche Floskeln Sie Anspruch haben und auf welche nicht.
Abmahnung
Auch im Falle einer Abmahnung unterstützen wir Sie gerne und erläutern Ihnen, wie Sie sich gegen diese erfolgreich wehren können. Eine Abmahnung wird vom Arbeitgeber häufig zur Vorbereitung einer Kündigung ausgesprochen. Grund hierfür ist, dass eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung grundsätzlich gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt und somit unwirksam ist. In der Regel ist verhaltensbedingte Kündigung nur dann wirksam, sofern in der Vergangenheit wegen eines gleichartigen Verstoßes vergeblich abgemahnt wurde. Bei Ausspruch einer Kündigung ist dann zu fragen, ob der Arbeitnehmer auch zukünftig trotz der Abmahnung gegen seine arbeitsrechtlichen Pflichten verstoßen wird. Sofern dies bejaht wird, das heißt von weiteren gleichartigen arbeitsrechtlichen Verstößen trotz der Abmahnung auszugehen ist, kann die Kündigung gerechtfertigt sein, da es dann für den Arbeitgeber nicht mehr zumutbar ist, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen.
Es ist darauf zu achten, dass die Abmahnung nicht zwingend schriftlich erfolgen muss. Die Abmahnung kann durchaus auch mündlich erfolgen. Die Schriftform dient allein den Beweiszwecken. Beweis der Tatsache seitens Arbeitgeber, dass die Abmahnung mit einem bestimmten Inhalt ausgesprochen wurde, kann auch durch Zeugenbeweis, das heißt Aussage eines Arbeitskollegen oder ähnlichem, erbracht werden.
Düsseldorf
Unsere Kanzlei befindet sich auf der Cecilienallee 42 in Düsseldorf-Golzheim. Parkplätze befinden sich gegenüber der Kanzlei am Rheinpark.
Viersen
Unsere Zweigstelle befindet sich auf dem Donker Weg 7 in Viersen, in dem Bereich zwischen dem Beckersweg und der Eichenstrasse. Wenn Sie von der Kölnischen Straße kommen, biegen Sie in die Bachstrasse ab und biegen dann nach etwa 1,4 km nach links in den Donker Weg.
Parkplätze befinden sich vor dem Haus.