Fahrlässige Tötung – § 222 StGB
„ Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“.
Dieses Delikt kann selbstredend nicht nur im Straßenverkehr begangen werden. Immer dann, wenn fahrlässiges Handeln des Beschuldigten zu dem Tod eines Menschen geführt hat, ermitteln Polizei und Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung.
Nun ist „Fahrlässigkeit“ grundsätzlich sowohl durch aktives Handeln möglich, als auch durch Unterlassen. Unter den Straftaten im Straßenverkehr steht der Vorwurf der Fahrlässigkeit durch Handeln in der Regel im Vordergrund. Was im Einzelnen unter fahrlässigem Handeln zu verstehen ist, füllt diverse Kommentare und Lehrbücher. Hinzu kommt eine schier unendliche Judikatur.
Wichtig: Sobald der Vorwurf der Fahrlässigen Tötung im Raume steht, muss grundsätzlich ein versierter Strafverteidiger mit Expertenwissen aus dem Verkehrsrecht beauftragt werden. Wir wissen aus langjähriger Erfahrung, welche Tragweite der Vorwurf in sich birgt. Zum einen ist die psychische Situation des Betroffenen extrem. Überdies gibt es Angehörige, die den unerwarteten Verlust eines geliebten Menschen, der plötzlich unerwartet eintritt, verkraften müssen. In diesem Spannungsfeld muss der Verteidiger sich auskennen und an den richtigen Stellschrauben drehen. Wir kennen diese Situationen aus unzähligen Mandaten unserer langjährigen Tätigkeit und Erfahrung und gehen damit verantwortungsbewusst um.
In den Fällen des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung empfiehlt sich häufig die Einschaltung eines eigenen Sachverständigen. Der von den Staatsanwaltschaften beauftragte Sachverständige hat ein eigenes Interesse daran, auch künftig weitere lukrative Gutachtensaufträge zu erhalten. Daher sind diese Gutachten grundsätzlich mit Vorsicht zu sehen und besonders gründlich zu prüfen.
Unsere Vorgehensweise:
- Ausführliche Besprechung mit Ihnen als unserem Mandanten,
- Bestellung und Akteneinsicht über die zuständige Polizeibehörde bei der ermittelnden Staatsanwaltschaft,
- Prüfung, ob bereits zu einem frühen Zeitpunkt die Einholung eines Sachverständigengutachtens zielführend sein kann,
- Prüfung, ob zu einem frühen Zeitpunkt die Fertigung einer Schutzschrift sinnvoll sein kann. Der Tatbestand der fahrlässigen Tötung ist zwar kein Regelfall im Sinne des § 69 StGB, der zur Regelentziehung der Fahrerlaubnis führt. Hier kann aber die vorzeitige Prognose des zuständigen Ermittlungsrichters gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB dazu führen, dass die Fahrerlaubnis durch Gerichtsbeschluss nach § 111a StPO vorläufig entzogen wird.
Ein Beispielsfall aus unserer Kanzlei:
Unser Mandant, ein Berufskraftfahrer, war als Führer eines mehrachsigen Lkw mit Anhänger im Straßenverkehr unterwegs. Er hielt am Fahrbahnrand an, um sich zu orientieren. Beim erneuten Anfahren vom Fahrbahnrand erfasst er einen Radfahrer, der noch schnell am Lkw vorbei möchte, und überfährt ihn samt Fahrrad. Dies hat den Tod des Radfahrers zur Folge. Es wird ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung gegen den Mandanten eingeleitet. Aufgrund einer erheblichen Vorstrafe droht dem Mandanten neben einer Freiheitsstrafe die Entziehung der Fahrerlaubnis und als Folge hiervon den Verlust seines Arbeitsplatzes. Aufgrund des Alters von über 50 Jahren wäre dies fatal für den Mandanten gewesen. Wir haben uns als Verteidiger bestellt und der Ermittlungsakte entnommen, dass der Radfahrer doch recht nah an dem Lkw gestanden hat, bevor er überfahren wurde. In diesem Fall befand sich bereits ein Unfallrekonstruktionsgutachten in der Ermittlungsakte. Der von der Staatsanwaltschaft beauftragte Sachverständige kam zu dem Schluss, dass der Mandant aufgrund der Außenspiegel, die rund um das Führerhaus angebracht sind, den Radfahrer hätte erkennen müssen. Wir haben ein eigenes Gutachten eingeholt, das diesen falschen Schluss des gerichtseigenen Sachverständigen widerlegte. Gleichwohl kam es kurzfristig zu einer Hauptverhandlung. Dort erfolgte ein Freispruch. Denn es gab unwiderlegbar eine Lücke der Sichtbarkeit des Radfahrers trotz der vorhandenen und richtig eingestellten Spiegel. Dies konnte durch ein Nachstellen der Unfallsituation bewiesen werden.
Düsseldorf
Unsere Kanzlei befindet sich auf der Cecilienallee 42 in Düsseldorf-Golzheim. Parkplätze befinden sich gegenüber der Kanzlei am Rheinpark.
Viersen
Unsere Zweigstelle befindet sich auf dem Donker Weg 7 in Viersen, in dem Bereich zwischen dem Beckersweg und der Eichenstrasse. Wenn Sie von der Kölnischen Straße kommen, biegen Sie in die Bachstrasse ab und biegen dann nach etwa 1,4 km nach links in den Donker Weg.
Parkplätze befinden sich vor dem Haus.