Bin ich verpflichtet einer Vorladung zur Vernehmung Folge zu leisten?
Generell müssen Sie nicht zu einer Vernehmung vor der Polizei erscheinen. Dies sollten Sie auch tunlichst vermeiden, denn Sie kennen den Inhalt der Akte nicht und würden sich möglicherweise dennoch zu einer für Sie nachteiligen Aussage bereit erklären. Die Sie befragenden Polizeibeamten werden Ihnen keine Auskünfte über den Inhalt der Akte geben. Die Polizei ist ausschließlich daran interessiert, den Vorwurf der Straftat bzw. der Ordnungswidrigkeit schnellstmöglich aufzuklären. Dann kann die Polzei den Abschluss der Ermittlungen dokumentieren und den Vorgang an die Staatsanwaltschaft abgegeben.
Ausnahme: Sie werden auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft geladen. Dann müssen Sie der Ladung Folge leisten. Soweit Sie uns mit Ihrer Verteidigung mandatieren, klären wir vor dem Termin ab, ob dieser in unserer Anwesenheit tatsächlich durchgeführt werden soll. In aller Regel hebt die Polizei dann den Termin auf, wenn wir ankündigen, dass Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen werden.
Im zweiten Schritt bestellen wir uns für Sie als Verteidiger und beantragen Akteneinsicht. Nach Erhalt und Prüfung der Akte werden wir mit Ihnen die weiteren Verteidigungsschritte klären. Wir besprechen mit Ihnen, ob eine Verteidigererklärung jetzt oder zu einem späteren Zeitpunkt sinnvoll ist legen mit Ihnen gemeinsam das Verteidigungsziel fest.
Düsseldorf
Unsere Kanzlei befindet sich auf der Cecilienallee 42 in Düsseldorf-Golzheim. Parkplätze befinden sich gegenüber der Kanzlei am Rheinpark.
Viersen
Unsere Zweigstelle befindet sich auf dem Donker Weg 7 in Viersen, in dem Bereich zwischen dem Beckersweg und der Eichenstrasse. Wenn Sie von der Kölnischen Straße kommen, biegen Sie in die Bachstrasse ab und biegen dann nach etwa 1,4 km nach links in den Donker Weg.
Parkplätze befinden sich vor dem Haus.