Soweit Sie von der Polizei festgenommen wurden, werden Sie nicht mehr in der Lage sein, die hier erteilten Ratschläge lesen zu können. Vielmehr richtet sich diese Information daher an Sie als Angehörige des Beschuldigten. In diesem Fall sind Sie gefragt, die Verteidigung des Inhaftierten in die Wege zu leiten. Nicht umsonst gilt der Grundsatz „Untersuchungshaft schafft Rechtskraft“. Für den Inhaftierten bedeutet die Untersuchungshaft regelmäßig den größtmöglichen Stressfaktor seines bisherigen Lebens, da er durch den Freiheitsentzug aus seinem normalen Tagesablauf herausgerissen wird. In der Justizvollzugsanstalt (JVA) wird der Inhaftierte nicht selten bereit sein, eine Aussage zu tätigen, in der Hoffnung, dass dann seine alsbaldige Entlassung aus der Untersuchungshaft erfolgen wird. Dies zu glauben, wäre jedoch ein fataler Irrtum! Auch ein vollumfängliches Geständnis schützt nicht zwingend vor dem Verbleib in der Untersuchungshaft. Denn durch das Geständnis wird der Haftgrund, der neben dem dringenden Tatverdacht Voraussetzung für die Inhaftierung ist, nicht beseitigt. Die am häufigsten vorgebrachten Haftgründe i.S.d. § 112 StPO sind Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr und Wiederholungsgefahr.
Im Falle einer Festnahme bzw. Inhaftierung gilt es, schnellstmöglich herauszufinden, wo genau sich der Beschuldigte befindet. Sodann müssen wir als Verteidiger umgehend die Strafverfolgungsorgane kontaktieren und überdies Kontakt zu dem festgenommenen Beschuldigten aufnehmen. Sobald einer unserer Verteidiger bei Staatsanwaltschaft, Polizei und Justizvollzugsanstalt als Vertreter des Inhaftierten bekannt ist, kann die Verteidigung vollumfänglich beginnen. Dabei gilt es zu beachten, dass für uns als Verteidiger gerade die Informationsbeschaffung enorm viel Arbeit unter Zeitdruck mit sich bringt. Daher werden wir in diesen Konstellationen den Beginn unserer Tätigkeit grundsätzlich von der Zahlung eines sofort zu leistenden Vorschusses abhängig machen. Die Höhe des Vorschusses werden wir ihn Einzelnen mit Ihnen vor der Mandatierung besprechen.
Düsseldorf
Unsere Kanzlei befindet sich auf der Cecilienallee 42 in Düsseldorf-Golzheim. Parkplätze befinden sich gegenüber der Kanzlei am Rheinpark.
Viersen
Unsere Zweigstelle befindet sich auf dem Donker Weg 7 in Viersen, in dem Bereich zwischen dem Beckersweg und der Eichenstrasse. Wenn Sie von der Kölnischen Straße kommen, biegen Sie in die Bachstrasse ab und biegen dann nach etwa 1,4 km nach links in den Donker Weg.
Parkplätze befinden sich vor dem Haus.