Ihr Anwalt für Fahrerlaubnisrecht in Düsseldorf und Viersen –
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Das Verkehrsverwaltungsrecht, und als Teil davon insbesondere das Fahrerlaubnisrecht, ist immer dann von Bedeutung, wenn es zu einer Eintragung in das Fahreignungsregister gekommen ist, wenn ein Fahrverbot verhängt worden ist oder wenn gar die Fahrerlaubnis durch Urteil eines Strafgerichts entzogen wurde. In all diesen Fällen erhält die für Sie als Betroffenen zuständige Fahrerlaubnisbehörde eine Mitteilung, in der die entsprechende Entscheidung niedergelegt ist.
Wenn Ihnen beispielsweise die Fahrerlaubnis durch Urteil eines Strafgerichts entzogen wurde, fehlt Ihnen nachweislich die Fahreignung. Daher müssen Sie im Zuge der Neubeantragung der Fahrerlaubnis in der Regel auch eine medizinisch-psychologische Untersuchung über sich ergehen lassen und diese bestehen, damit Ihre Fahrerlaubnisbehörde Sie (wieder) als „geeignet“ zum Führen eines Kraftfahrzeugs anerkennt.
Nach Erstverstoß gegen Trennungsgebot Fahrerlaubnis entzogen
In den beim BVerwG anhängigen Verfahren war bei Verkehrskontrollen jeweils festgestellt worden, dass die Kläger, die gelegentliche Cannabiskonsumenten waren, trotz vorangegangenen Konsums ein Kraftfahrzeug geführt hatten. Aufgrund der ermittelten Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC), dem psychoaktiven Cannabiswirkstoff, im Blutserum von 1ng/ml oder mehr gingen die Fahrerlaubnisbehörden davon aus, dass die Fahrsicherheit der Kläger beeinträchtigt sein konnte. Daher fehle ihnen nachNr.9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung wegen fehlender Trennung zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges die Fahreignung. Die Fahrerlaubnisbehörden entzogen den Betroffenen deshalb gestützt auf §11 Abs.7 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ohne die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) die Fahrerlaubnis.
Berufungsgericht: Behörde durfte nicht unmittelbar Fahreignung absprechen
Die hiergegen erhobenen Klagen sind erfolgreich gewesen, soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der Berufung entschieden hat. Er ist der Auffassung, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten nach einer erstmaligen, als Ordnungswidrigkeit geahndeten Fahrt mit einem Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis nicht unmittelbar von der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen darf, sondern zur Klärung der damit begründeten Zweifel an der Fahreignung im Ermessenswege über die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu entscheiden hat. Dagegen hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in dem bei ihm anhängigen Berufungsverfahren die unmittelbare Entziehung der Fahrerlaubnis für zulässig erachtet.
Fazit: Es ist also insbesondere bei laufenden Verfahren, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis droht, oder in denen diese bereits entzogen wurde sorgfältig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des aktuellen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vorliegen. Dann können auch Klagen gegen Entziehungsverfügungen der Fahrerlaubnisbehörden erfolgreich sein. Letztlich ist für den Erhalt oder die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis entscheidend, ob der Fahrerlaubnisinhaber tatsächlich über das notwendige Trennungsvermögen zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr verfügt.
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