Grundlage des Betäubungsmittelstrafrechts ist das Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Dieses regelt in § 1 BtMG unter Bezugnahme auf die Anlagen I-III was ein Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes ist.
Straftaten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (BtM)
Neben den Straftaten gemäß den §§ 29 bis 30b BtMG, verteidigen wir auch die hiermit in Beziehung stehenden Tötungsdelikte, z.B. durch Verabreichung von Betäubungsmitteln, oder Fahrlässige Tötung durch Abgabe von Betäubungsmittel etwa an Minderjährige.
Bei den Vermögensdelikten kommt die Wegnahme des Kaufpreises für Betäubungsmittel, also z.B. der Straftatbestand des Raubes, aber auch das gewaltsame Eintreiben des Kaufpreises für Betäubungsmittel, räuberische Erpressung, Raub durch gewaltsame Wegnahme von Betäubungsmitteln als von uns verteidigte Straftat in Betracht. Straftaten, die durch Verwendung von Betäubungsmitteln z.B. K.-O.-Tropfen erst ermöglicht werden, gehören für uns ebenso zu dem Verteidigungsspektrum im Rahmen des Betäubungsmittelstrafrechts.