Unfallflucht

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – § 142 StGB

Dieser Straftatbestand ist unbedingt im Zusammenhang mit den §§ 69 Abs. 2 Nr. 3, 69a Strafgesetzbuch (StGB), sowie § 111a Strafprozessordnung (StPO) zu sehen.

Soweit ein bedeutender Sachschaden oder eine nicht unerhebliche Verletzung eines Menschen durch den Unfall entstanden ist, kann die Fahrerlaubnis ( „Der Führerschein“) sichergestellt oder beschlagnahmt werden. Überdies kann in diesen Fällen auch eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch einen Gerichtsbeschluss nach § 111a StPO angeordnet  werden.

Aber auch, wenn der durch den Unfall entstandene Schaden zunächst gering erscheint, sollte stets ein versierter Strafverteidiger mit Erfahrung im Verkehrsrecht konsultiert werden. In der Kanzlei Heimbürger Partner stehen Ihnen gleich zwei Rechtsanwälte mit der Doppelqualifikation „Fachanwalt für Verkehrsrecht“ und „Fachanwalt für Strafrecht“ mit über 20- jähriger Berufserfahrung und Expertise zur Seite.

Bei der Verteidigung gegen den Vorwurf des Unerlaubten Entfernens vom Unfallort sind vielfach mehrere Rechtsbereiche von Bedeutung die häufig allesamt zu berücksichtigen sind:

  • Strafrecht
  • Strafprozeßrecht
  • Verkehrsrecht, hier Unfallschadenrecht, Personenschaden
  • Fahrerlaubnisrecht
  • Versicherungsrecht 
  • Arbeitsrecht

Um eine juristisch fundierte Einschätzung hinsichtlich des „bedeutenden Sachschadens“ bzw. der „nicht unerheblichen Verletzung“ vornehmen zu können, wird Expertenwissen aus dem Bereich des Unfallschadensrechts bzw. des Personenschadensrechts benötigt.

Das Fahrerlaubnisrecht muss immer mit im Fokus des Strafverteidigers bleiben. Denn das Verfahren vor der Fahrerlaubnisbehörde verläuft weitgehend parallel zu dem Strafverfahren. Mit Beginn der Ermittlungen in einem Verfahren wegen des Verdachts des Unerlaubten Entfernens vom Unfallort, in dem die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wird, erfolgt eine Mitteilung nach 4. Abschnitt 45 MiStra (Mitteilungen in Strafsachen) an die zuständige Verwaltungsbehörde. Dies ist in der Regel die zuständige Fahrerlaubnisbehörde. Bei Fahrerlaubnisinhabern einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundes- oder Landespolizei, so wird die jeweils zuständige Behörde informiert, . Spätestens nach Abschluss des Strafverfahrens nimmt die jeweilige Behörde Akteneinsicht in die Strafakte. Dann können entsprechende Maßnahmen in Bezug auf die Fahrerlaubnis gegen den Betroffenen veranlasst werden. Im Verwaltungsverfahren ist die Entziehung der Fahrerlaubnis unter Umständen noch möglich, obwohl dies im Strafverfahren erfolgreich verhindert werden konnte. Die Verteidiger unserer Kanzlei wissen jedoch, wie die Bindungswirkung der Behörden hinsichtlich der Entscheidungen über die Nichtentziehung der Fahrerlaubnis herbeizuführen ist.

Das Versicherungsrecht, hier das Versicherungsvertragsrecht spielt eine Rolle im Hinblick auf die Frage, ob der aufgrund eines Unerlaubten Entfernens vom Unfallort entstandene Schaden gegen den Beschuldigten regressiert wird. Hier spielen insbesondere die Allgemeinen Kraftfahrtbedingungen, sowie die Vertragsgestaltungen des Kraftfahrzeughaftpflichtvertrags, bzw. der Absicherung durch eine „Vollkaskoversicherung“ eine wichtige Rolle. Auch die Frage, ob die betreffende Versicherung überhaupt verpflichtet ist, den entstandenen Schaden der Gegenseite zu tragen, wird der erfahrene Anwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht stets im Blick haben.

Schließlich spielt auch das Arbeitsrecht eine große Rolle im Rahmen der Strafverteidigung. Bereits die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis kann zu einer Verdachtskündigung des Betroffenen durch den Arbeitgeber führen. Auch diese erhebliche Implikation haben die Rechtsanwälte für Verkehrsrecht und Strafrecht im Rahmen des Mandatsverhältnisses im Fokus.

Insgesamt ist der bloße Vorwurf des Unerlaubten Entfernens vom Unfallort Anlass für den Betroffenen, sich unmittelbar an den Anwalt seines Vertrauens zu wenden. Häufig werden strafrechtliche Ermittlungsverfahren aufgrund einer Kennzeichenanzeige eingeleitet. Soweit der Fahrer, bzw. die Fahrerin noch nicht definitiv feststeht, kann auch hierin ein Verteidigungspotential begründet sein. Sobald die Fahrereigenschaft gegenüber der Polizei, oder der eigenen Versicherung, oder Dritten gegenüber eingeräumt worden ist, steht diese in der Regel unwiderlegbar fest. Daher ist die möglichst frühe Einschaltung idealerweise noch vor Erhalt eines Anhörungsbogens von der Polizei von eminent wichtiger Bedeutung.

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