Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG
Strafbarkeit des Führens eines Fahrzeugs ohne Fahrerlaubnis im Straßenverkehr. Strafbar macht sich nicht nur, wer überhaupt keine Fahrerlaubnis zum Führen erlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge (mehr) hat, sondern auch, wem diese Befugnis durch ein behördlich oder gerichtlich angeordnetes Fahrverbot zeitweilig entzogen wurde.
Der Betroffene macht sich auch strafbar, wenn eine vorläufige Führerscheinmaßnahme durch eine Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins durch die Polizei, oder durch einen gerichtlichen Beschluss gemäß § 111a StPO vorliegt und er dennoch ein erlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt. Das Gesetz unterscheidet zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Begehung des Delikts. Im ersteren Fall kann das Kraftfahrzeug, mit dem die Tat begangen wurde, unter bestimmten Voraussetzungen eingezogen werden. Dann geht das Eigentum an dem eingezogenen Fahrzeug auf den Staat über.
Strafbar macht sich aber auch, wer als Halter eines Kraftfahrzeugs zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat, oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 StGB oder nach § 25 StVG verboten ist.
Hier geraten auch Selbständige und Gewerbetreibende in das Visier der Strafverfolgungsorgane. Immer dann, wenn ein oder mehrere Fahrzeuge auf die Firma bzw. die Gesellschaft als Halter zugelassen sind und diese dann zur Nutzung an Firmenangehörige überlassen werden, kann es zur Einleitung von Ermittlungsverfahren kommen, wenn Mitarbeiter ein Firmenwagen führen, obwohl sie selbst aktuell nicht über eine gültige Fahrerlaubnis verfügen.
Wichtig ist hierbei, dass der oder die Firmeninhaber und Verantwortliche eines Fuhrparks sich in nachvollziehbarer Weise regelmäßig davon überzeugen, dass der betreffende Mitarbeiter eine gültige Fahrerlaubnis besteht. Hier kann der Einsatz von digitalen Führerscheinkontrollen sinnvoll sein und Kosten und Geld sparen. Denn wenn der Anhörungsbogen dem Geschäftsführer oder dem Inhaber der Firma zugegangen ist, ist es für nachträgliche Kontrollmaßnahmen zu spät. Gern beraten wir Sie rund um diese Thematik.
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