Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315 d StGB
Dieser Tatbestand, der nicht zuletzt durch den „Berliner Raserfall“ zu einer großen Beachtung in den Medien gefunden hat, ist durch den Gesetzgeber mit Wirkung zum 13.12.2017 eingeführt worden.
Das Gesetz droht hier bereits im Grundtatbestand des § 315 d Abs. 1 Ziffern 1-3 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe. Wird durch die Tat der Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen verursacht, „so ist Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren“.
Vor der Einführung des § 315 d StGB wurde die Beteiligung an nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen nach den §§ 29 Abs. 1, 49 Abs. 2 Nr. 5 StVO als Ordnungswidrigkeit geahndet. Teilnehmende Kraftfahrzeugführer werden mit einer (Regel-)Geldbuße in Höhe von 400,-EUR und einem einmonatigen Fahrverbot belegt. Nach den ersten bekannt gewordenen Raserfällen wurde hier eine Regelungslücke durch den Gesetzgeber erkannt und der § 315 d StGB neu geschaffen. Es gab vor der Verabschiedung der Norm eine Empfehlung des Verkehrsausschusses an den Bundesrat nicht nur den Raser im Rahmen eines Kraftfahrzeugrennens zu erfassen, sondern auch eine generelle rücksichtslose, riskant und risikoreiche Fahrweise, wie z.B. „Burnouts“, „Wheelies“, „Stoppies“ oder sogenannte „Donuts“. Diese hat keinen Eingang in das Gesetz gefunden. Gleichwohl wird seitens der Ermittlungsbehörden bei den zuletzt genannen Fahrweisen in Richtung § 315 d StGB ermittelt. Da § 315 d StGB einen (weiterer) Regelfall des § 69 Abs. 2 StGB darstellt, wird grundsätzlich die Fahrerlaubnis entzogen. Es erfolgt dann bereits im Ermittlungsverfahren die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, die für den Betroffenen existenzgefährdend sein kann.
Aktuell steht die Norm des § 315 d Abs. 1 Ziffer 3 StGB im Fokus, der die Fälle erfassen soll, in denen ein Täter mit seinem Fahrzeug objektiv und subjektiv ein Rennen nachstellen will, sogenanntes „Einzelrennen“. Die in dem Tatbestand verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe „mit nicht angepasster Geschwindigkeit“und „sich grob und verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt“, um „eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“, sind teilweise durch die Gerichte konkretisiert worden. Zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Beitrags im Mai 2021 ist über die Vorlage des AG Villigen-Schwennigen beim Bundesverfassungsgericht noch keine Entscheidung getroffen worden. Dieses Gericht hält die Norm aufgrund eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG für verfassungswidrig und hat daher in einem konkreten Fall die Entscheidung über das Strafverfahren ausgesetzt und ihn dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Dieses soll über die Verfassungsmäßigkeit der Norm eine Entscheidung treffen. Dem Vorlagebeschluss hat sich auch der Deutsche Anwaltverein im Ergebnis angeschlossen. Der für Verkehrsstraftaten zuständige 4. Strafsenat des BGH hat in seinem Beschluss vom 17.02.2021, 4 StT 225/20 allerdings bereits verkündet, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Norm des § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB zu haben.
Soweit durch die Tat der Tod eines Menschen verursacht wird, droht eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren. Es kommt dann neben der Strafbarkeit gemäß § 315 d StGB wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens auch eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung, § 222 StGB, oder gar wegen vorsätzlicher Tötung – Totschlag, § 212 StGB oder Mord nach § 211 StGB in Betracht.
Die Abgrenzung zwischen bedingtem Tötungsvorsatz bei hochriskanten Verhaltensweisen im öffentlichen Straßenverkehr zur bewussten Fahrlässigkeit ist eine höchst schwer zu lösende Rechtsfrage. Hierzu hat sich der 4. Strafsenat des BGH in dem Beschluss vom 18.02.2021, 4 StR 266/20) zu den Anforderungen an das Tatgericht bei der Feststellung eines möglichen Vorsatzes bei einem Kraftfahrzeugrennen mit tödlichem Ausgang geäußert. Der BGH hat die Ausführungen des landgerichts Kleve insoweit für lückenhaft erachtet, als es die subjektive Einschätzung der Gefährlichkeit der Tathandlung durch den dortigen Angeklagten nur unvollständig in den Blick genommen hat. Hier hatte die Vorinstanz eine Einlassung des Angeklagten, die sich auch zum voluntativen Vorsatzelement verhielt, nicht in seinen beweiswürdigenden Ausführungen im Urteil berücksichtigt. Aufgrund der vorzunehmenden Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände, vgl. BGH aaO, darf auch kein noch so unbedeutend erscheinender Umstand übersehen werden, der letztlich zu einem Umschlagen in die eine (Tötungsvorsatz) oder die andere Richtung (bewußte Fahrlässigkeit) führt. Hier ist der versierte Strafverteidiger gefragt.
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